Wir haben die Verordnungstexte und einige wichtige Informationen zur Deklaration von Inhaltsstoffen und Nährwerten für Wein und aromatisierte Weinprodukte zusammengestellt.
Als Lebensmittelunternehmer bleiben Sie für die von Ihnen deklarierten Lebensmittelinformationen verantwortlich. Dieses Dokument dient als Leitfaden, um Ihnen den Einstieg in die Erklärung zu erleichtern. Für die genaueste Auslegung der Vorschriften konsultieren Sie bitte die Originaltexte und wenden Sie sich an Ihren Rechtsberater.
Relevante Verordnung
Diese Verordnung ändert vier EU-Verordnungen (1308/2013; 251/2014; 1151/2012; 228/2013) und präzisiert die Notwendigkeit einer Nährwertdeklaration und einer Zutatenliste sowie die Möglichkeit, diese auf elektronischem Wege anzugeben, der auf der Verpackung angegeben ist oder auf einem daran angebrachten Etikett.
Mit dieser Verordnung wurde eine gemeinsame Marktorganisation für Agrarerzeugnisse geschaffen und spezifische Kennzeichnungsvorschriften für die Bereitstellung von Lebensmittelinformationen auf Weinerzeugnissen aufgenommen.
Hier finden Sie die verpflichtenden Angaben und Regeln zur Weinkennzeichnung sowie die Liste der Weinprodukte, für die eine Kennzeichnungspflicht galt.
Die horizontale Verordnung, die die allgemeinen Regeln und Grundsätze für die Information der Verbraucher über Lebensmittel festlegt.
Ergänzungen zur (EU) 1308/2013. Es wurde geändert durch (C)2023/3257 Darin sind detaillierte Regeln zur Deklaration von Zutaten enthalten, beispielsweise der Begriff, der für die Bezeichnung bestimmter Zutaten verwendet werden soll.
Diese Verordnung enthält die Liste der Zusatzstoffe und Verarbeitungshilfsstoffe mit ihren Funktionskategorien, Namen und E-Nummern, die zur Deklaration in der Zutatenliste verwendet werden müssen.
Berichtigung zu (EU) 2021/2117
Update auf (EU) 2021/2117, dass der Wein das ist produziert Vor dem 8. Dezember 2023 müssen die Zutaten und der Nährwert nicht angegeben werden.
Überblick
- (EU) 2021/2117 schreibt vor, dass für Wein und aromatisierte Weinprodukte eine vollständige Nährwert- und Zutatendeklaration bereitgestellt werden muss. Dies kann auf elektronischem Wege erfolgen, sofern keine Benutzerdaten erfasst oder verfolgt werden und keine Marketing- oder Verkaufsinformationen angezeigt werden.
- Die Kennzeichnung von Weinerzeugnissen kann durch (EU) 1169/2011 ergänzt werden (Artikel 118 der (EU) 1308/2013). Daher können wir für die Regeln und Grundsätze der Erklärung auf (EU) 1169/2011 verweisen, sofern (EU) 1308/2013 nicht erwähnt wurde.
Produktkategorie Weinrebe
Gemäß Artikel 119 der Verordnung (EU) 1308/2013 muss das Weinerzeugnis mit den obligatorischen Angaben gemäß Anhang VII Teil II Nummern 1 bis 11, 13, 15 und 16 gekennzeichnet werden:
1. Wein
2. Neuer Wein, der noch in der Gärung ist
3. Likörwein
4. Sekt
5. Qualitätssekt
6. Hochwertiger aromatischer Schaumwein
7. Kohlensäurehaltiger Sekt
8. Perlwein
9. Kohlensäurehaltiger Perlwein
10. Traubenmost
11. Teilweise vergorener Traubenmost
13. Konzentrierter Traubenmost
15. Wein aus eingetrockneten Trauben
16. Wein aus überreifen Trauben
Auf der anderen Seite, die Weinbauerzeugnisse gemäß Anhang VII Teil II Nummer 1 und Nummern 4 bis 9, die einer Entalkoholisierungsbehandlung unterzogen wurden, müssen mit der Bezeichnung „entalkoholisiert“ oder „teilweise entalkoholisiert“ versehen sein. (Änderung von Artikel 119 Absatz 1 Buchstabe a (EU) 2021/2117)
1. Wein
4. Sekt
5. Qualitätssekt
6. Hochwertiger aromatischer Schaumwein
7. Kohlensäurehaltiger Sekt
8. Perlwein
9. Kohlensäurehaltiger Perlwein
„Entalkoholisiert“ – das tatsächlicher Alkoholgehalt des Produkts beträgt nicht mehr als 0,5 Vol.-%
„Teilweise entalkoholisiert“ – der tatsächlicher Alkoholgehalt Der Alkoholgehalt des Produkts liegt über 0,5 Vol.-% und liegt unter dem tatsächlichen Mindestalkoholgehalt der Kategorie vor der Entalkoholisierung.
Zutatendeklaration
Die Zutatenliste muss alle Stoffe oder Produkte enthalten, die bei der Herstellung oder Zubereitung eines Lebensmittels verwendet wurden und im Endprodukt noch vorhanden sind, auch wenn sie in veränderter Form vorliegen. Rückstände sind keine Inhaltsstoffe. Dazu gehören:
- Aromen
- Lebensmittelzusatzstoffe
- Lebensmittelenzyme, mit Ausnahme derjenigen, die als Verarbeitungshilfsstoffe verwendet werden
- Jeder Bestandteil einer zusammengesetzten Zutat
- Verarbeitungshilfsstoffe, die Allergien und Unverträglichkeiten auslösen
(Artikel 1, 2(f) der (EU) 1169/2011)
- Die Zutatenliste muss mit dem Begriff „Zutaten“ angeführt werden.(Artikel 18 der Verordnung (EU) 1169/2011)
- Die Zutaten müssen in absteigender Reihenfolge des Lebensmittelgewichts angegeben werden(Artikel 18 der (EU) 1169/2011),Außer wenn die Zutaten weniger als 2 % des Produkts ausmachen, kann es in einer anderen Reihenfolge nach anderen Zutaten deklariert werden.(Anhang VII, Teil A, (EU) 1169/2011)
-
Hinweise und Regeln für die Bezeichnung der Zutaten
- „Trauben“ können als Ersatz für frische Trauben und/oder Traubenmost als Rohstoff verwendet werden(Artikel 48a von (c)2023/3257)
- „Konzentrierter Traubenmost“ kann als Ersatz für konzentrierten Traubenmost und/oder rektifizierten konzentrierten Traubenmost verwendet werden(Artikel 48a von (c)2023/3257)
- Für die Kategorien, Namen und E-Nummern önologischer Verbindungen muss die Liste in Anhang I Teil A Tabelle 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/934 verwendet werden(Artikel 48a von (c)2023/3257)
- Die önologischen Verbindungen, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen, beziehen sich auf Spalte 1 von Tabelle 2 von Teil A von Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2019/934.
- Stoffe, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen, betreffend Sulfite/Sulfite, Eier und Eiprodukte, Milch und Milchprodukte, die Bedingungen für die Kennzeichnung sind in Anhang I, Teil A der (EU) 2019/33 festgelegt.
- Weitere Stoffe oder Produkte, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen, sind in Anhang II der Verordnung (EU) 1169/2011 aufgeführt
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Angabe der Inhaltsstoffe, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen
- Wenn die Zutatenliste auf dem Etikett angegeben wird, müssen die Zutaten, die Allergien und Unverträglichkeiten auslösen, Teil der Zutatenliste sein, wobei der Name durch einen Schriftsatz hervorgehoben werden muss, der ihn klar von den übrigen Zutaten unterscheidet (Schriftart, Stil, Hintergrundfarbe). usw.)(Artikel 21 der (EU) 1169/2011)
- Bei der Zutatenliste, die auf elektronischem Weg deklariert wurde, müssen die Zutaten, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen, in der Zutatenliste mit unterscheidbarem Schriftsatz sowie auf dem physischen Etikett aufgeführt sein. Da jedoch keine Zutatenliste auf dem physischen Etikett vorhanden ist, müssen Verwenden Sie bei der Deklaration das Wort „enthält“, gefolgt von der Bezeichnung der Zutaten(Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 1169/2011)
- Es gibt 3 Hinweise auf die Namen der Inhaltsstoffe, die Allergien und Unverträglichkeiten auslösen
- Anhang I, Teil A der (EU) 2019/33 für die Begriffe betreffend Sulfite/Sulfite, Eier und Eiprodukte, Milch und Milchprodukte
- Spalte 1 von Tabelle 2 von Teil A von Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2019/934 für die önologischen Verbindungen, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen
- Anhang II der (EU) 1169/2011 für andere Stoffe und Produkte, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen
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Zusatzstoffe deklarieren
- Zusatzstoffe müssen mit ihrer Funktionskategorie im Format deklariert werdenKategorie (Zutat 1, Zutat 2…) oderKategorie (E-Nummer 1…).(Anhang XI, Teil C der (EU) 1169/2011).
- Gehört der Zusatzstoff zu mehreren Kategorien, deklarieren Sie ihn in der Kategorie, die seine Hauptfunktion im Lebensmittel darstellt(Anhang XI, Teil C der (EU) 1169/2011).
- Die Bezeichnung der Funktionskategorien, Inhaltsstoffe und deren E-Nummer finden Sie inAnhang I, Teil A, Tabelle 2 der (EU) 2019/934.
- Für Zusatzstoffe der Kategorie „Säureregulatoren“ und „Stabilisierungsmittel“. ähnlich oder untereinander austauschbar, Sie können mit dem Ausdruck <enthält… und/oder> angegeben werden, gefolgt von höchstens drei Zusatzstoffen, von denen mindestens einer im Endprodukt vorhanden ist. (Artikel 48a von (C)2023/3257)
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Verarbeitungshilfsstoffe deklarieren
- Verarbeitungshilfsstoffe müssen nur deklariert werden, wenn sie Allergien und Unverträglichkeiten auslösen(Artikel 20 Buchstabe b der Verordnung (EU) 1169/2011). Hefen und Bakterien sind beispielsweise Verarbeitungshilfsstoffe und müssen daher nicht deklariert werden, wenn sie keine Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen.
- Lebensmittelenzyme, die als Verarbeitungshilfsstoffe dienen, können aus der Zutatenliste ausgeschlossen werden(Artikel 20 der (EU) 1169/2011)
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Verpackungsgase deklarieren
- Verpackungsgase sind Zusatzstoffe(Anhang I, Tabelle 2, (EU)2019/934)Sie müssen also in der Zutatenliste deklariert werden, wenn sie für die Herstellung des Weinerzeugnisses verwendet werden und im Weinrebenprodukt enthalten sind
- Bei der Angabe in der Zutatenliste müssen sich ihre Funktionskategorien, Bezeichnung und E-Nummer auf Tabelle 2, Anhang I der (EU) 2019/934 beziehen.
- Die Deklaration von Verpackungsgasen kann ersetzt werdenmit dem spezifische Angabe „Abfüllung unter Schutzatmosphäre“ oder „Abfüllung kann unter Schutzatmosphäre erfolgen“.(Artikel 48a von (C)2023/3257)
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Deklaration der zum Anreichern und Süßen verwendeten Stoffe
- Saccharose, konzentrierter Traubenmost und rektifiziertes Traubenmostkonzentrat sind Zutaten und daher Teil der Zutatenliste.
- Konzentrierter Traubenmost und rektifizierter konzentrierter Traubenmost können unter der Bezeichnung „konzentrierter Traubenmost“ zusammengefasst werden.
(Artikel 48a von (C)2023/3257)
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Deklaration von „Triage-Likör“ und „Expeditions-Likör“
- Die Begriffe „Tirage-Likör“ oder „Expeditionslikör“ können in der Zutatenliste entweder einzeln oder zusammen mit einer Auflistung ihrer Bestandteile in Klammern unter Bezugnahme auf Anhang II der (EU) 2019/934 aufgeführt werden(Artikel 48a von (C)2023/3257)
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Besondere Regeln für kohlensäurehaltigen Schaumwein, kohlensäurehaltigen Perlwein und Qualitätsschaumwein
- Die Bedingungen„belüftet Schaumwein“ und „mit Kohlensäure versetzt“.halbprickelnd Wein“ müssen in Zeichen gleicher Art und Größe durch die Worte „‚durch Zugabe von Kohlendioxid gewonnen‘ oder ‚durch Zugabe von Kohlensäureanhydrid gewonnen‘ ergänzt werden, auch wenn Artikel 119 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gilt gilt.(Artikel 48 der (EU) 2019/33)
Nährwertdeklaration
Die obligatorische Nährwertdeklaration ist
- Energiewert
- Mengen an Fett, gesättigten Fettsäuren, Kohlenhydraten, Zucker, Protein und Salz
(Artikel 30 der (EU) 1169/2011)
- Der Energiewert und die Menge der obligatorischen Nährstoffe müssen pro 100 g oder 100 ml angegeben werden.(Artikel 32 der (EU) 1169/2011)Die Angabe pro Verzehreinheit oder Portion ist optional.(Artikel 33 der (EU) 1169/2011)
- Der Energiewert und die Menge an Pflichtnährstoffen müssen in der Maßeinheit gemäß Anhang XV, 1169/2011 angegeben werden.(Artikel 32 der (EU) 1169/2011)
- Der Energiewert und die Menge der obligatorischen Nährstoffe müssen denen des verkauften Lebensmittels entsprechen.
- Der angegebene Energiewert und die Menge der erforderlichen Nährstoffe sind Durchschnittswert bezogen auf:
- Die Analyse des Lebensmittelherstellers;
- Eine Berechnung aus den bekannten oder tatsächlichen Durchschnittswerten der verwendeten Zutaten; oder
- Eine Berechnung auf der Grundlage allgemein anerkannter und anerkannter Daten.
(Artikel 31 der (EU) 1169/2011)
„Durchschnittswert“ istDer Wert, der am besten die Menge des Nährstoffs widerspiegelt, die ein bestimmtes Lebensmittel enthält, und berücksichtigt saisonale Schwankungen, Konsummuster und andere Faktoren, die dazu führen können, dass der tatsächliche Wert schwankt. (Anhang I der Verordnung (EU) 1169/2011)
Darauf können sich zulässige Toleranzen beziehen Leitliniendokument.
- Der Energiewert und die Menge an Pflichtnährstoffen sind in tabellarischer Form mit übereinstimmenden Zahlen und in der Reihenfolge der Darstellung gemäß Anhang XV der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 darzustellen. Nur wenn der Platz nicht zulässig ist, kann es im linearen Format angezeigt werden. (Artikel 34 von (EU) 1169/2011)
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Spezifische Regeln für den Energiewert
- Der Energiewert wird auf der Grundlage der in Anhang XIV der Verordnung (EU) 1169/2011 aufgeführten Umrechnungsfaktoren berechnet.
- Bei der Nährstoffdeklaration in elektronischer Form muss auch der Energiewert auf dem physischen Etikett angegeben werden, ausgedrückt durch das Symbol „E“ für Energie.(Artikel 116a der (EU) 2021/2117)
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