Verordnung (EU) Nr. 1169/2011
Anhang XV
Energie |
kJ/kcal |
Fett |
g |
davon: |
|
— gesättigte Fettsäuren |
g |
— einfach ungesättigte Fettsäuren |
g |
— mehrfach ungesättigte Fettsäuren |
g |
Kohlenhydrate |
g |
davon: |
|
— Zucker |
g |
— mehrwertige Alkohole |
g |
— Stärke |
g |
Ballaststoffe |
g |
Eiweiß |
g |
Salz |
g |
Artikel 30 – legt fest, was obligatorisch ist und was nicht:
(1) Die verpflichtende Nährwertdeklaration enthält folgende Angaben:
a) Brennwert und
b) die Mengen an Fett, gesättigten Fettsäuren, Kohlenhydraten, Zucker, Eiweiß und Salz.
Gegebenenfalls kann in unmittelbarer Nähe zur Nährwertdeklaration eine Angabe erscheinen, wonach der Salzgehalt ausschließlich auf die Anwesenheit natürlich vorkommenden Natriums zurückzuführen ist.
(2) Der Inhalt der verpflichtenden Nährwertdeklaration gemäß Absatz 1 kann durch die Angabe der Mengen eines oder mehrerer der nachfolgenden Stoffe ergänzt werden:
a) einfach ungesättigte Fettsäuren,
b) mehrfach ungesättigte Fettsäuren,
c) mehrwertige Alkohole,
d) Stärke,
e) Ballaststoffe;
f) jegliche in Anhang XIII Teil A Nummer 1 aufgeführten und gemäß den in Anhang XIII Teil A Nummer 2 angegebenen Werten in signifikanten Mengen vorhandenen Vitamine oder Mineralstoffe.
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