Die folgenden Aussagen basieren auf unserem Feedback aus Gesprächen mit Kunden und basieren auf unserer Interpretation der EU-Vorschriften. Keine der folgenden Aussagen stellt eine Rechtsberatung dar.
Der Energiewert muss auf dem Etikett angegeben sein, auch wenn alle anderen Nährstoffe elektronisch bereitgestellt werden (QR-Code). Dies kann durch die Verwendung des Symbols „E“ für Energie ausgedrückt werden
Verordnung (EU) 2021/2117 des Europäischen Parlaments und des Rates: Punkt 32, Unterpunkt C
die Nährwertdeklaration auf der Verpackung oder auf einem daran befestigten Etikett auf den Energiewert beschränkt werden, der durch die Verwendung des Symbols ‚E‘ für Energie ausgedrückt werden kann. In diesen Fällen wird die vollständige Nährwertdeklaration auf elektronischem Wege, der auf der Verpackung oder auf einem daran befestigten Etikett genannt wird, angegeben.
Der QR-Code muss auf dem Etikett im gleichen Sichtfeld wie die anderen Pflichtangaben angebracht werden.
Bekanntmachung der Kommission — Fragen und Antworten zur Umsetzung der neuen EU-Weinkennzeichnungsvorschriften: Frage 2, Paragraph 3
Wird die Nährwertdeklaration und/oder das Zutatenverzeichnis auf elektronischem Wege bereitgestellt, muss der Link (QR-Code oder Ähnliches) zur Nährwertdeklaration und/oder zum Zutatenverzeichnis auf dem Etikett im gleichen Sichtbereich wie die anderen obligatorischen Angaben erscheinen.
Der QR-Code kann den Buchstaben „i“ in der Mitte enthalten, dies allein reicht jedoch nicht aus. Ein Call to Action (CTA) ist obligatorisch:
Bekanntmachung der Kommission — Fragen und Antworten zur Umsetzung der neuen EU-Weinkennzeichnungsvorschriften: Frage 38, Paragraph 2
Allgemeine Begriffe oder Symbole (wie ein „i“) sind für die Erfüllung der Anforderungen dieser Vorschrift nicht ausreichend. Handelt es sich bei den auf elektronischem Wege (z. B. durch einen QR-Code) bereitgestellten Informationen um das Zutatenverzeichnis, muss eine Überschrift im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 der FIC-Verordnung verwendet werden, wie sie derzeit für Papieretiketten für andere Lebensmittel verwendet wird (d. h. mit dem Wort „Zutaten“).
HINWEIS: Obwohl die Verordnung in einigen Ländern nur die Angabe „Zutaten“ vorschreibt, scheint dies nicht auszureichen – wir empfehlen „Zutaten und Nährwertangaben“, insbesondere beim Verkauf in Frankreich.
Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates: Artikel 18
Zutatenverzeichnis
(1) Dem Zutatenverzeichnis ist eine Überschrift oder eine geeignete Bezeichnung voranzustellen, in der das Wort „Zutaten“ erscheint. Das Zutatenverzeichnis besteht aus einer Aufzählung sämtlicher Zutaten des Lebensmittels in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils zum Zeitpunkt ihrer Verwendung bei der Herstellung des Lebensmittels.
Der Call to Action (CTA) muss mindestens das Wort „Zutaten“ enthalten.
Bekanntmachung der Kommission — Fragen und Antworten zur Umsetzung der neuen EU-Weinkennzeichnungsvorschriften: Frage 38, Paragraph 2
Handelt es sich bei den auf elektronischem Wege (z. B. durch einen QR-Code) bereitgestellten Informationen um das Zutatenverzeichnis, muss eine Überschrift im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 der FIC-Verordnung verwendet werden, wie sie derzeit für Papieretiketten für andere Lebensmittel verwendet wird (d. h. mit dem Wort „Zutaten“).
HINWEIS: Obwohl die Verordnung in einigen Ländern nur die Angabe „Zutaten“ vorschreibt, scheint dies nicht auszureichen – wir empfehlen „Zutaten und Nährwertangaben“, insbesondere beim Verkauf in Frankreich.
Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates: Article 18, Point 1
Zutatenverzeichnis
(1) Dem Zutatenverzeichnis ist eine Überschrift oder eine geeignete Bezeichnung voranzustellen, in der das Wort „Zutaten“ erscheint. Das Zutatenverzeichnis besteht aus einer Aufzählung sämtlicher Zutaten des Lebensmittels in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils zum Zeitpunkt ihrer Verwendung bei der Herstellung des Lebensmittels.
Der Alkoholgehalt muss auf der der Flasche aufgedruckt sein
Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates: Artikel 9, Punkt 1, Unterpunkt (k)
Verzeichnis der verpflichtenden Angaben
(1) Nach Maßgabe der Artikel 10 bis 35 und vorbehaltlich der in diesem Kapitel vorgesehenen Ausnahmen sind folgende Angaben verpflichtend:
Der Alkoholgehalt ist mit bis zu einer Dezimalstelle anzugeben, gefolgt vom Symbol „% vol.“ und kann durch das Wort „Alkohol“ oder die Abkürzung „Alc“ vorangestellt werden.
Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates: Anhang XII, Paragraph 1
Der vorhandene Alkoholgehalt von Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent ist durch eine Ziffer mit nicht mehr als einer Dezimalstelle anzugeben. Ihr ist das Symbol „% vol“ anzufügen; dieser Angabe darf das Wort „Alkohol“ oder die Abkürzung „ ►C1 oder alc. ◄ “ vorangestellt werden.
Die Alkoholtoleranzen für Alkohol sind in der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 in der Tabelle in Anhang XII angegeben.
Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates: Anhang XII, Tabelle
Die Umrechnungsfaktoren für die Energieberechnung finden Sie in der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 in der Tabelle in Anhang XIV.
Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates: Anhang XIV, Tabelle
Der anzugebende Brennwert wird unter Anwendung der folgenden Umrechnungsfaktoren berechnet:
— Kohlenhydrate (ausgenommen mehrwertige Alkohole) |
17 kJ/g — 4 kcal/g |
— mehrwertige Alkohole |
10 kJ/g — 2,4 kcal/g |
— Eiweiß |
17 kJ/g — 4 kcal/g |
— Fett |
37 kJ/g — 9 kcal/g |
— Salatrims |
25 kJ/g — 6 kcal/g |
— Ethylalkohol |
29 kJ/g — 7 kcal/g |
— organische Säuren |
13 kJ/g — 3 kcal/g |
— Ballaststoffe |
8 kJ/g — 2 kcal/g |
— Erythritol |
0 kJ/g — 0 kcal/g |
Allergene müssen auf der Flasche aufgedruckt sein
Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates: Artikel 9, Punkt 1, Unterpunkt (c)
Verzeichnis der verpflichtenden Angaben
(1) Nach Maßgabe der Artikel 10 bis 35 und vorbehaltlich der in diesem Kapitel vorgesehenen Ausnahmen sind folgende Angaben verpflichtend:
c) alle in Anhang II aufgeführten Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe sowie Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe, die Derivate eines in Anhang II aufgeführten Stoffes oder Erzeugnisses sind, die bei der Herstellung oder Zubereitung eines Lebensmittels verwendet werden und — gegebenenfalls in veränderter Form — im Enderzeugnis vorhanden sind und die Allergien und Unverträglichkeiten auslösen;
Die obligatorischen Informationen müssen in mindestens einer der offiziellen EU-Sprachen gedruckt werden
Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates: Artikel 15, Punkte 1, 2, 3
Sprachliche Anforderungen
(1) Unbeschadet des Artikels 9 Absatz 3 sind verpflichtende Informationen über Lebensmittel in einer für die Verbraucher der Mitgliedstaaten, in denen ein Lebensmittel vermarktet wird, leicht verständlichen Sprache abzufassen.
(2) Innerhalb ihres Hoheitsgebiets können die Mitgliedstaaten, in denen ein Lebensmittel vermarktet wird, bestimmen, dass diese Angaben in einer Amtssprache oder mehreren Amtssprachen der Union zu machen sind.
(3) Die Absätze 1 und 2 stehen der Abfassung der Angaben in mehreren Sprachen nicht entgegen.
(3) Erlässt die Kommission die in diesem Artikel genannten delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte, können die in Absatz 1 genannten Angaben alternativ durch Piktogramme oder Symbole anstatt durch Worte oder Zahlen ausgedrückt werden.
Um sicherzustellen, dass die Verbraucher verpflichtende Informationen über Lebensmittel auch auf andere Weise als durch Worte oder Zahlen erhalten, und sofern derselbe Umfang an Informationen wie mit Worten oder Zahlen gewährleistet ist, kann die Kommission gemäß Artikel 51 durch delegierte Rechtsakte die Kriterien festlegen, anhand deren eine oder mehrere der in Absatz 1 genannten Angaben durch Piktogramme oder Symbole anstatt durch Worte oder Zahlen ausgedrückt werden können, wobei sie Nachweisen eines einheitlichen Verständnisses der Verbraucher Rechnung trägt.
(4) Um die einheitliche Durchführung von Absatz 3 dieses Artikels zu gewährleisten, kann die Kommission Durchführungsrechtsakte zu den Modalitäten der Anwendung der gemäß Absatz 3 festgelegten Kriterien erlassen, nach denen eine oder mehrere Angaben durch Piktogramme oder Symbole anstatt durch Worte oder Zahlen ausgedrückt werden können. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 48 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Auf dem physischen Etikett müssen obligatorische Informationen mit einer Höhe von mindestens 1,2 mm aufgedruckt sein.
Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates: Artikel 13, Punkt 2
(2) Unbeschadet spezieller Unionsvorschriften, die auf bestimmte Lebensmittel anwendbar sind, sind die verpflichtenden Angaben gemäß Artikel 9 Absatz 1, wenn sie auf der Packung oder dem daran befestigten Etikett gemacht werden, auf die Verpackung oder das Etikett in einer Schriftgröße mit einer x-Höhe gemäß Anhang IV von mindestens 1,2 mm so aufzudrucken, dass eine gute Lesbarkeit sichergestellt ist.
Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates: Anhangh IV
Annex IV
x-Höhe
Legende
1 |
Oberlinie |
2 |
Versallinie |
3 |
Mittelinie |
4 |
Grundlinie |
5 |
Unterlinie |
6 |
x-Höhe |
7 |
Schriftgröße |
Unter keinen Umständen dürfen Benutzerinformationen gesammelt oder ein Benutzer verfolgt werden. Es ist untersagt, den Nutzer hierzu um seine Einwilligung zu bitten.
In der geänderten GMO-Verordnung heißt es, dass die Informationen über die vollständige Nährwertdeklaration und das Zutatenverzeichnis nicht zusammen mit anderen Informationen zu Verkaufs- oder Vermarktungszwecken angezeigt werden und keine Nutzerdaten erhoben oder nachverfolgt werden dürfen. Diese Vorschrift gilt ausnahmslos, d. h., sie erlaubt es nicht, die Zustimmung des Nutzers zu einer Nachverfolgung seiner Daten einzuholen. Außerdem sollten die Verbraucher/Nutzer direkt und ohne Zwischenschritte wie das Ausfüllen von Formularen oder Abfragen oder das Durchlaufen dazwischenliegender Websites Zugang zu den obligatorischen Informationen haben. Die Dienststellen der Kommission erwarten, dass der Code, sobald er gelesen/gescannt ist, den Benutzer sofort und direkt zu den obligatorischen Kennzeichnungsinformationen führt.
Bei Flaschen, die im Set verkauft werden, müssen die Informationen vor dem Kauf zur Verfügung gestellt werden.
Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates: Artikel 13, Punkt 1
Darstellungsform der verpflichtenden Angaben
(1) Unbeschadet der gemäß Artikel 44 Absatz 2 erlassenen einzelstaatlichen Vorschriften sind verpflichtende Informationen über Lebensmittel an einer gut sichtbaren Stelle deutlich, gut lesbar und gegebenenfalls dauerhaft anzubringen. Sie dürfen in keiner Weise durch andere Angaben oder Bildzeichen oder sonstiges eingefügtes Material verdeckt, undeutlich gemacht oder getrennt werden, und der Blick darf nicht davon abgelenkt werden.
Bei sehr kleinen Flaschen verschiedener Produkte, die in einer Box verkauft werden, sollten die QR-Codes, einer für jede einzelne Flasche, auf der Außenseite der Box angebracht werden.
Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates: Artikel 13, Punkt 1
Darstellungsform der verpflichtenden Angaben
(1) Unbeschadet der gemäß Artikel 44 Absatz 2 erlassenen einzelstaatlichen Vorschriften sind verpflichtende Informationen über Lebensmittel an einer gut sichtbaren Stelle deutlich, gut lesbar und gegebenenfalls dauerhaft anzubringen. Sie dürfen in keiner Weise durch andere Angaben oder Bildzeichen oder sonstiges eingefügtes Material verdeckt, undeutlich gemacht oder getrennt werden, und der Blick darf nicht davon abgelenkt werden.
Lebensmittel in Verpackungen oder Behältern, deren größte Oberfläche weniger als 25 cm2 (Quadratzentimeter) beträgt, sind von der Pflicht zur Nährwertdeklaration ausgenommen.
Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates: Anhang V, Punkt 18
LEBENSMITTEL, DIE VON DER VERPFLICHTENDEN NÄHRWERTDEKLARATION AUSGENOMMEN SIND
18. Lebensmittel in Verpackungen oder Behältnissen, deren größte Oberfläche weniger als 25 cm2 beträgt;
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